Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und
dergleichen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
Es gelten folgende Ausnahmen:
Die in Nr. 1 genannten Betriebe dürfen Leistungen, den Verkauf von Speisenund Getränken, im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf
nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen,
Gleiches gilt für entsprechende gastronomische Lieferdienste.
Der Verzehr ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu diesen Betrieben
unzulässig.
Aus hygienischen Gründen ist eine bargeldlose Bezahlung dringend zu
empfehlen.
Diese Weisung gilt ab sofort bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine
Verlängerung ist möglich.
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